Satzung der

 St. - Sebastianus - Schützenbruderschaft

 Selbeck - Breitscheid 1901 e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)

Die St.- Sebastianus - Schützenbruderschaft Selbeck - Breitscheid 1901 e. V., mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (nachfolgend Schützenbruderschaft genannt), ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vertritt.

(2)

Sie ist dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. in Köln angeschlossen und anerkennt hierdurch ausdrücklich das Statut des Zentralverbandes.

 

 

 

 

§ 2 Wesen und Zweck

(1)

Der Leitsatz der Schützenbruderschaft lautet: „Für Glaube, Sitte und Heimat“!

(2)

Wesen und Zweck der Schützenbruderschaft sind:

 

1.

Bekenntnis des Glaubens durch:

 

 

a)

religiöse, insbesondere christliche Lebensbestätigung / Lebensführung,

 

 

b)

Vertiefung des Bruderschaftsgedankens zum Ausgleich der sozialen Spannungen,

 

 

c)

Bestätigung christlicher Nächstenliebe.

 

2.

Schutz der Sitte durch:

 

 

a)

Bestrebung zum Wohle des öffent1ichen und privaten Lebens im Geiste christlicher Sitte und Kultur,

 

 

b)

Erhaltung des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspieles, Schießsportes- und Fahnenschwenkens,

 

 

c)

Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.

 

3.

Liebe zur Heimat durch:

 

 

a)

Bestrebungen zur verantwortungsbewussten Staatsgesinnung,

 

 

b)

Pflege althergebrachten Brauchtums, wie Heimat— und Schützenfeste usw.,

 

 

c)

aktive Nachbarschaftshilfe.

(3)

Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der Jugend, Pflege und Fürsorge, die Förderung des Heimatgedankens, Förderung des Sportes durch sportliche Übungen und Leistungen, hier insbesondere der allgemeine Schießsport.

(4)

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen der Schützenbruderschaft.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5)

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Schützenbruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

(1)

Mitglied kann jede männliche und weibliche Person werden, die unbescholten ist, sich zur Satzung der Schützenbruderschaft bekennt und sich damit für das Statut des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. verpflichtet.

(2)

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet nach Prüfung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die aufzunehmende Person (ausgenommen Schülerschützen) muss auf dieser Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein.

(3)

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung rückwirkend zum 1. des Monats der Versammlung.

(4)

Die Mitgliedschaft von Minderjährigen kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erfolgen. Das Mindestalter beträgt 9 Jahre.

 

 

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 5 Organe der Schützenbruderschaft

(1)

Die Organe der Schützenbruderschaft sind:

 

 

-  die Mitgliederversammlung

 

 

-  der geschäftsführende Vorstand

 

 

-  der erweiterte Vorstand

 

 

-  die Kassenprüfer

 

 

-  das Ehrengericht

 

 

-  der Festausschuss

(2)

Mitgliederversammlung

 

1.

Mitgliederversammlungen ruft der geschäftsführende Vorstand ein.

 

2.

In dringenden oder eiligen Fällen kann der 1. Brudermeister eine außerordentliche Versammlung einberufen. 

 

3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt.

 

4.

Alljährlich, möglichst im 1. Quartal, findet eine Generalversammlung statt, mit Vereins- und Kassenbericht, Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und Besprechung des Jahresprogramms.

 

5.

Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. Wünscht ein Mitglied eine geheime Wahl, so muss sie auch geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl erfolgen.

 

6.

Die Einladungen zu Mitglieder- und Generalversammlungen erfolgen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede satzungsmäßig  einberufene ordentliche Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

7.

Eingaben zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Brudermeister einzureichen.

 

8.

Aufgaben der Versammlung:

 

 

a)

Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrengerichtes und des Festausschusses,

 

 

b)

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

 

c)

Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Kassenprüfer,

 

 

d)

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

 

e)

Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,

 

 

f)

 Änderung der Satzung,

 

 

g)

Auflösung der Schützenbruderschaft.

 

9.

Die Beschlüsse (und Anträge) werden protokolliert. Die Protokolle werden jedes Mal vom Vorsitzenden der Versammlung  und von zwei Mitgliedern unterschrieben.

 

10.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder soweit nicht die Satzung anderes bestimmt.

 

11.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Für den Beschluss muss eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen vorliegen. Ist die Versammlung, in der über die Satzungsänderung oder die Auflösung der Schützenbruderschaft beschlossen werden soll,

hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen.

Diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig und es gilt ebenfalls die 2/3 Stimmenmehrheit.

 

 

Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen, die von Gerichten oder ähnlichen Behörden verlangt werden, alleine durchzuführen, mit Ausnahme der Änderung des Zwecks der Schützenbruderschaft.

(3)

Geschäftsführender Vorstand

 

1.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

 

 

 

ersten Brudermeister

 

 

 

ersten Kassierer

 

 

 

ersten Schriftführer

 

2.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

 

3.

Der geschäftsführende Vorstand wird auf der Generalversammlung in ungeraden Kalenderjahren und ihre Vertreter in geraden Kalenderjahren neu gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre.

 

4.

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

 

 

a)

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach innen und außen. 

 

 

b)

Er verwaltet das Vermögen, bringt seine und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Ausführung

 

 

c)

Er stellt die Einhaltung der satzungsgemäßen Bestimmungen sicher.

(4)

Erweiterter Vorstand

 

1.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

 

a)

dem 2. Brudermeister

 

 

b)

dem Oberst

 

 

c)

dem Hauptmann

 

 

d)

einem Schießmeister oder seinem Vertreter im Amt

 

 

e)

dem 2. Kassierer

 

 

f)

dem 2. Schriftführer

 

 

g)

dem Vertreter des Festausschusses

 

 

h)

dem Vertreter des Spielmannszuges

 

2.

Der Pfarrer der Gemeinde St. Theresia Selbeck ist traditionell geistlicher Präses der Schützenbruderschaft. Er und der König des laufenden Jahres gehören dem Vorstand ohne weiteres an.

 

3.

Der Jungschützenmeister als Vertreter der Schützenjugend kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden und hat dann Sitz und Stimme im Vorstand.

 

4.

Der Platzmeister kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden und hat dann Sitz und Stimme im Vorstand.

 

5.

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben.

(5)

Kassenprüfer

 

1.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Generalversammlung. Sie werden für 2 Jahre gewählt und scheiden nach ihrer Amtszeit aus. Der geschäftsführende Vorstand und ihre Vertreter scheiden für diese Funktion aus.

 

2. 

Aufgaben der Kassenprüfer:

 

 

a)

Die Kassenprüfer sind beauftragt, die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das gilt für alle Vereinskassen.

 

 

b)

Die Kassenprüfer geben auf der Generalversammlung einen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit ab.

 

 

c)

Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

(6)

Ehrengericht

 

1.

Das Ehrengericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann soll  möglichst die Befähigung zum Richteramt haben.

 

2. 

Die Mitglieder des Ehrengerichts, werden auf der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt.

 

3.

Aufgaben des Ehrengericht:

 

 

a)

Das Ehrengericht entscheidet nach der Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

 

b)

Das Ehrengericht ist auch zuständig, für die Entscheidung von Streitigkeiten wegen Bruderschaftsangelegenheiten zwischen Mitgliedern der Bruderschaft untereinander und mit dem Vorstand.

(7)

Festausschuss

 

1.

Der Festausschuss besteht aus 5 Mitgliedern der Schützenbruderschaft. 

 

2. 

Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre werden 2 bzw. 3 Mitglieder neu gewählt.

 

3.

Der Festausschuss wählt seinen Vertreter für den erweiterten Vorstand.

 

4.

Der Festausschuss unterstützt den Vorstand bei der Organisation und Ausrichtung von Festlichkeiten.

 

 

 

 

§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

(1)

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vorstandsmitglieder, die nach §5 (3) und §5 (4) den Vorstand bilden, müssen jedoch volljährig sein.

(2)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Er wird im Januar eines jeden Geschäftsjahres von einem durch das Mitglied bekannt gegebenen Konto abgebucht.

(3)

An kirchlichen Veranstaltungen, die auch die Schützenbruderschaft betreffen (z.B. Patronatsfest, Fronleichnam, Volkstrauertag usw.),  sollten sich nach Möglichkeit alle Mitglieder beteiligen. Bei der Beisetzung eines Mitglieds beteiligt sich die Schützenbruderschaft mit Fahne so stark wie möglich. Am Grab ist ein Kranz niederzulegen.

(4)

An Veranstaltungen der Schützenbruderschaft sollten sich nach Möglichkeit alle beteiligen. 

(5)

Jedes männliche und weibliche Mitglied, welches im Jahr des Königsschießens das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens ein Jahr der Schützenbruderschaft angehört, hat das Recht auf den Königsschuss.

(6)

Jedes männliche und weibliche Mitglied, welches im Jahr des Prinzenschießens das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens ein Jahr der Schützenbruderschaft angehört, hat das Recht auf den Prinzenschuss.

(7)

Jedes männliche und weibliche Mitglied, welches im Jahr des Schülerprinzenschießens das 12. Lebensjahr (mit polizeilicher Ausnahmegenehmigung das 10. Lebensjahr) vollendet und mindestens ein Jahr der Schützenbruderschaft angehört, hat das Recht auf den Schülerprinzenschuss. 

(8)

Jeder König, Prinz und Schülerprinz hält sich an den durch die Mitgliederversammlung verabschiedeten Leitfaden für das Königs-, Prinzen- und Schülerprinzenjahr.

(9)

Beim Ableben eines Mitgliedes kann die Witwe bzw. der Witwer auf Wunsch durch Weiterzahlung eines ermäßigten Beitrages (lt. Beitragsordnung) die Mitgliedschaft (ohne Ballotage) fortsetzen.

(10)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Schützenbruderschaft zu fördern, nach dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse und Vereinbarungen der Organe der Schützenbruderschaft zu beachten.

 

 

 

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1)

Aus der Schützenbruderschaft scheiden mit Verlust eines jeden Anrechts aus:

 

1.

Die sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmelden, mit dem Tage der Abmeldung.

 

2.

Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen achtbaren Lebenswandel führen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3.

Mitglieder, die die Satzungen gröblich verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder die Beiträge länger als 1 Jahr nicht bezahlen.

(2)

Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied vorher zu einer Mitgliederversammlung zu laden, damit es sich rechtfertigen kann.

(3)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle sich daraus ergebenen Rechte unter. Beiträge, Beihilfen, Umlagen und ähnliche Leistungen werden nicht zurückerstattet.

(4)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag des Ausschlusses.

(5)

Eigentum der Schützenbruderschaft ist beim Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.

 

 

 

 

§ 8 Feste

 

(1)

Höchstes Fest der Schützenbruderschaft ist der Patronatstag im Januar (St. Sebastian), an dem sich möglichst alle Mitglieder beteiligen. Auch die Familienmitglieder sollen möglichst am Kirchgang  teilnehmen.

(2)

An besonderen, kirchlichen Festen, z. B. an einer feierlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung der Kirchengemeinde, nimmt die Schützenbruderschaft teil.

(3)

Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum gepflegt, z. B. der feierliche Kirchgang, Abholung des Königs und des Pfarrers zur hl. Messe, historisches Pfänderschießen, Fahnenschwenken, Königsball, Festzug usw.

 

 

 

 

§ 9 Kirchliches

Die Schützenbruderschaft lässt in jedem Jahr zwei Messen lesen und zwar

 

1.

zum Patronatsfest (St. Sebastian)

 

2.

zum Schützenfest

Jedes Mal erscheint dann die Bruderschaftsfahne am Altar.

 

 

 

 

§ 10 Sportliches 

(1)

Die Schützen pflegen zur Freude und Erholung einen Sport, der in den historischen Schützenbruderschaften seit Jahrhunderten der Schießsport ist, z. B Bogen-, Armbrust- oder Büchsenschießen.

(2)

Das traditionelle Königsvogelschießen gehört zum Schützenfest des Jahres und soll vom Schießmeister der Schützenbruderschaft gut vorbereitet werden.

(3)

Die Schützenbruderschaft strebt danach, eine eigene Schützenwiese zu erlangen, wo der Schießsport gepflegt werden kann. 

(4)

Für die jüngeren Schützen soll durch Anschaffung einer Schwenkfahne das kunstvolle Fahnenschwenken als Sport betrieben werden. An Festen sollte vor dem Hause des Königs, des Präses oder eines zu ehrenden Mitglieds das Fahnenschwenken unter Musikbegleitung vorgeführt werden. 

(5)

Die Jungschützen pflegen Spiel, Fahrt, Lager und Gesang. Die Schützenbruderschaft fördert ihnen die Sportpflege auf jede mögliche Weise.

 

 

 

 

§ 11 Spielmannszug

(1)

Die Schützenbruderschaft ist bestrebt, einen Spielmannszug in den eigenen Reihen zu unterhalten, um die traditionelle Marschmusik im Schützenwesen zu pflegen. Besteht kein eigener Spielmannszug, wird für die traditionellen Veranstaltungen ein fremdes Corps verpflichtet.

(2)

Die Instrumente und sonstigen Geräte dieses Spielmannszuges, die von der Schützenbruderschaft erworben wurden, bleiben ihr Eigentum.

(3)

Eine Inventarliste ist anzulegen.

 

 

 

 

§ 12 Kunst- und Kulturpflege

(1)

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, die Kunstwert haben, aufs sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Fahnenstangen oder Königssilber, kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.

(2)

An allen christlichen Kulturbestrebungen in den Gemeinden Selbeck und Breitscheid, soll die Schützenbruderschaft sich nach Möglichkeit beteiligen. Insbesondere unterstützt sie den heimatlichen Geschichtsverein, falls vorhanden.

 

 

 

 

§ 13 Soziale Fürsorge

(1)

Die Schützenbruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Hierzu gehört vor allem die Haftpflicht- und Unfallversicherung.

(2)

In Not geratenen Mitgliedern kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag den Beitrag ganz oder zum Teil erlassen.

 

 

 

 

§ 14 Eigentum der Schützenbruderschaft

Vom beweglichen Eigentum der Schützenbruderschaft, z. B. Einrichtungsgegenstände, Ausstattung der Schießanlagen, Waffen, Fahnen, Königs-, Prinzen- und Schülerprinzensilber, ist eine Inventarliste anzufertigen.

 

 

 

 

§ 15 Auflösung der Schützenbruderschaft

(1)

Die Schützenbruderschaft kann nur nach einem Versammlungsbeschluss (Hinweis: § 5 Absatz (2) Nummer 11) und der anschließenden  Anordnung des für St. Theresia Selbeck zuständigen Bischofs aufgelöst werden.

(2)

Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft fällt das Vermögen an die Pfarre St. Theresia (Selbeck),  mit der Maßgabe, dass die Pfarre das Vermögen verwaltet und die Inventaryen, z. B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher aufbewahren soll.

(3)

Vom Vermögen und Inventar ist dann ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarre und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist.

(4)

Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen ebenfalls an die Pfarre.

(5)

Im Falle der Neugründung einer Schützenbruderschaft mit gleicher Zielsetzung, muss die Pfarre das Vermögen und die Inventaryen der neu gegründeten Schützenbruderschaft übergeben.

 

 

 

 

§ 16 Inkrafttreten und Satzungsänderung

(1)

Die Satzung wurde in der 2. außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. April 2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2)

Änderungsvorschläge zu dieser Satzung müssen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden und können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

 

Mülheim-Selbeck, den 15. August 2012

Eingetragen in das Vereinsregister VR 50 528

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